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Ein Mitgliedstaat sollte den erweiterten Teil von Maßnahmen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten sind, zusammen mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten in sein REPowerEU-Kapitel aufnehmen können. Mit diesen Erweiterungen sollte eine wesentliche Steigerung des Ambitionsniveaus der jeweiligen Maßnahmen einhergehen, was sich in der Gestaltung oder dem Niveau der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte widerspiegeln muss, wobei auf den in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen aufzubauen ist.
Das REPowerEU Kapitel muss ferner eine Erläuterung enthalten, inwiefern die Maßnahmen jenes Kapitels — unter Berücksichtigung der in dem bereits erlassenen…
Ein Mitgliedstaat sollte sein REPowerEU-Kapitel in Form eines Addendums zu seinen Aufbau- und Resilienzplänen einreichen. Ein REPowerEU-Kapitel sollte eine…
Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls Maßnahmen mit einer grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Dimension oder Wirkung in die REPowerEU-Kapitel…
Die REPowerEU-Kapitel sollten neue Reformen und Investitionen enthalten, die ab dem 1. Februar 2022 laufen und zu den Zielen von REPowerEU beitragen, sowie mit…
In Artikel 20 Absatz 5 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ca) eine Zusammenfassung der im REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen, die grenzüberschreitend…
Der Aufbau- und Resilienzplan, einschließlich der REPowerEU-Kapitel, sollte dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.