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Um das Ausmaß der Reaktion der Union zu maximieren, sollten alle Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufbau- und Resilienzplan vorlegen, in dessen Rahmen zusätzliche Mittel in Form von Darlehen, oder, im Einklang mit den in dieser Änderungsverordnung festzulegenden neuen Regeln aus der Versteigerung von Zertifikaten aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder aus den mit der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Mittelübertragungen aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit beantragt werden, verpflichtet sein, ein REPowerEU-Kapitel in ihren Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen. Entsprechend den gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 bestehenden Möglichkeiten, einen Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans vorzulegen, sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausarbeitung der REPowerEU-Kapitel können die Mitgliedstaaten einen Entwurf des REPowerEU-Kapitels vorlegen, bevor sie ihren geänderten Aufbau- und Resilienzplan einreichen. Übermäßiger Verwaltungsaufwand sollte vermieden werden.
Aufbau- und Resilienzpläne, die der Kommission nach dem 1. März 2023 vorgelegt werden, und der den Einsatz zusätzlicher Mittel nach den Artikeln 14, 21a oder…
Ein im Rahmen eines Aufbau- und Resilienzplans eingereichter Antrag auf zweckgebundene Mittel, einschließlich einer Zuweisung aus der Versteigerung von…
Ein Mitgliedstaat sollte sein REPowerEU-Kapitel in Form eines Addendums zu seinen Aufbau- und Resilienzplänen einreichen. Ein REPowerEU-Kapitel sollte eine…
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die REPowerEU-Kapitel so bald wie möglich und vorzugsweise bis zum zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser…
Der Aufbau- und Resilienzplan, einschließlich der REPowerEU-Kapitel, sollte dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den…
Um die Komplementarität, Einheitlichkeit und Kohärenz der Strategien und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Unabhängigkeit,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.