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Die Kommission sollte die Durchführung der im REPowerEU-Kapitel dargelegten Reformen und Investitionen sowie deren Beitrag zu den REPowerEU-Zielen überwachen und die entsprechenden Informationen hierüber zur Verfügung stellen, insbesondere durch den Austausch im Zuge des Aufbau- und Resilienzdialogs, durch die Berichterstattung im Aufbau- und Resilienzscoreboard sowie durch einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.
Bei der Durchführung der in Absatz 6 genannten Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann…
Ein Mitgliedstaat sollte sein REPowerEU-Kapitel in Form eines Addendums zu seinen Aufbau- und Resilienzplänen einreichen. Ein REPowerEU-Kapitel sollte eine…
Es sollte ein geeignetes Bewertungskriterium hinzugefügt werden, das der Kommission als Grundlage für die Bewertung der Reformen und Investitionen in den…
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2021/241 sollten die Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung des im Einklang mit den nationalen…
Im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten sollte der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters den…
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Fazilität vorlegen. Dieser Bericht sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.