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Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission alle zwei Monate ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:
den Stand der Aufbau-, Resilienz- und Anpassungskapazitäten in der Union sowie die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen,
die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten,
die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten,
die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Überprüfungsbericht gemäß Artikel 16 Absatz 2,
den Stand der Erreichung der in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten Etappenziele und Zielwerte,
Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren einschließlich etwaiger Stellungnahmen und Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten, damit für eine zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gesorgt ist,
sonstige einschlägige Informationen und Dokumente, die die Kommission dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat,
der Fortschritt bei der Durchführung der Reformen und Investitionen in den REPowerEU-Kapiteln.
Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Absatz 1 genannten Themen in Entschließungen darlegen.
Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über Aufbau und Resilienz geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.
Als Grundlage für den Dialog über Aufbau und Resilienz dient das Aufbau- und Resilienzscoreboard gemäß Artikel 30.
Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission alle zwei Monate einladen, um im Rahmen eines Dialogs über Aufbau und Resilienz…
Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Notfall- und Resilienzdialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, sowie etwaigen…
Der Vorschlag der Kommission nach Absatz 2 enthält ferner folgende Elemente:
Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/241.
eine Erläuterung, wie der Aufbau- und Resilienzplan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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