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Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Die allgemeinen Anforderungen für die Prüfung Typ 6 entsprechen denen des Abschnitts 5.3.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit der nachstehend in den Nummern 2.2 und 2.3 beschriebenen Ausnahme.“ · 2. Nummer 2.3 wird angefügt: „2.3. Absatz 5.3.5.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 erhält folgende Fassung: ‚5.3.5.1. Diese Prüfung ist an allen in Absatz 1 genannten Fahrzeugen durchzuführen; ausgenommen sind Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor.‘“ · 3. Nummer 3.3 erhält folgende Fassung: „3.3. Es sind die für ‚Fahrzeug, niedriger Wert‘ (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Steht kein VL zur Verfügung, so ist der Fahrwiderstand für ‚Fahrzeug, hoher Wert (VH)‘ zu verwenden. In diesem Fall ist VH gemäß Anhang B4 Absatz 4.2.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 154 anzugeben. Wird die Interpolationsmethode verwendet, so sind VL und VH gemäß Anhang B4 Absatz 4.2.1.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 anzugeben. Der Rollenprüfstand wird so eingestellt, dass der Betrieb eines Fahrzeugs auf der Straße bei – 7 °C simuliert wird. Diese Einstellung kann anhand der Kurve der Fahrwiderstandswerte bei – 7 °C erfolgen. Alternativ kann der bestimmte Fahrwiderstand so eingestellt werden, dass sich eine Verringerung der Ausrollzeit um 10 % ergibt. Der technische Dienst kann der Anwendung anderer Verfahren zur Bestimmung des Fahrwiderstands zustimmen.“ ·
Anhang VIII Nummer 3.3 erhält folgende Fassung: „3.3. Es sind die für ‚Fahrzeug, niedriger Wert‘ (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Steht…
Anhang V Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2017/1151 erhält folgende Fassung: „2.3. Es sind die für ‚Fahrzeug, niedriger Wert‘ (VL) geltenden…
Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Die allgemeinen Vorschriften…
Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften für die…
Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. in Nummer 4.3 erhält Satz 2 unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Ergebnisse für die…
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: (1) Abschnitt 8 erhält folgende Fassung: „8. DOKUMENTATION Absatz 11 von Anhang 10 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.