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Anhang V Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2017/1151 erhält folgende Fassung: „2.3. Es sind die für ‚Fahrzeug, niedriger Wert‘ (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Steht kein VL zur Verfügung, so ist der Fahrwiderstand für VH zu verwenden. In diesem Fall ist VH gemäß Anhang B4 Nummer 4.2.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 154 festgelegt. Wird die Interpolationsmethode verwendet, so sind VL und VH in Anhang B4 Nummer 4.2.1.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 angegeben. Alternativ dazu kann der Hersteller sich für die Verwendung der Fahrwiderstandswerte entscheiden, die nach Anhang 4a Anlage 7a oder Anlage 7b der UNECE-Regelung Nr. 83 für ein zur Interpolationsfamilie gehörendes Fahrzeug bestimmt wurden.“
In Anhang V erhält die Nummer 2.3 folgende Fassung: „2.3. Es sind die für ‚Fahrzeug, niedriger Wert‘ (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden.…
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Die allgemeinen Anforderungen für die Prüfung…
die folgenden Nummern 4.2.1.2.1 bis 4.2.1.2.3.4 werden eingefügt: „4.2.1.2.1. Vorgaben für die Anwendung der Interpolationsfamilie ohne Anwendung der…
Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen…
Anhang XII Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 erhält folgende Fassung: „2. BESTIMMUNG DER CO2-EMISSIONEN UND DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS VON FAHRZEUGEN, FÜR…
Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.