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Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften für die Überprüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, wie in Anlage C4 der UN-Regelung Nr. 154 beschrieben.“ · 2. Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Prüfung Typ 5 entsprechen denen des Abschnitts 6.7 der UN-Regelung Nr. 154.“ · 3. Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 werden gestrichen; 4. Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Die technischen Anforderungen für die Durchführung der Prüfung Typ 5 entsprechen denen des Anhangs C4 der UN-Regelung Nr. 154.“ ·
Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Die allgemeinen Vorschriften…
Folgender Absatz 5 Buchstabe c wird angefügt: „c) Nachweise der Dauerhaltbarkeit, bei denen die erste Prüfung Typ 1/I gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr.…
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Für die Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XXI sind Fahrzeuge, die mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betrieben werden, der…
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Die allgemeinen Anforderungen für die Prüfung…
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert: 1. Im Eingangsteil erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 12 dieser…
Die Anhänge I, III, IV und VI werden gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.