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„ANHANG XVI Anforderungen für Fahrzeuge, die ein Reagens für das Abgasnachbehandlungssystem benötigen 1. EINFÜHRUNG Dieser Anhang enthält die Anforderungen für Fahrzeuge, bei denen im Abgasnachbehandlungssystem ein Reagens zur Emissionsminderung eingesetzt wird. 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Die allgemeinen Anforderungen für Fahrzeuge, bei denen im Abgasnachbehandlungssystem ein Reagens eingesetzt wird, entsprechen denen des Absatzes 6.9 der UN-Regelung Nr. 154. 3. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN Die technischen Anforderungen für Fahrzeuge, bei denen im Abgasnachbehandlungssystem ein Reagens eingesetzt wird, entsprechen denen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 154. 3.1. Die Bezugnahme auf Anhang A1 in Anlage 6 Absatz 4.1 der UN-Regelung Nr. 154 gilt als Bezugnahme auf Anhang I Anlage 3 der vorliegenden Verordnung.“
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge,…
Die in den Absätzen 1 bis 10 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gemäß Anhang II.
1. EINLEITUNG Nachfolgend sind die Anforderungen beschrieben, durch die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen…
„ANHANG III PRÜFUNG DER ABGASEMISSIONEN 1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Überprüfung der Abgasemissionen beschrieben. 2. ALLGEMEINE…
„ANHANG III 1. Es gelten die technischen Anforderungen der a) Nummern 2, 6.1, 6.2.1 und 6.3 sowie die Anhänge 3 bis 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 ; b) Nummern 2…
ANHANG I Einstufung von Fahrzeugen in Fahrzeuggruppen und Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei schweren Bussen ANHANG II…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.