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1. EINLEITUNG Nachfolgend sind die Anforderungen beschrieben, durch die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleistet wird. Dies beinhaltet auch Anforderungen für Fahrzeuge, die mit einem Reagens arbeiten, um Emissionen zu reduzieren. 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denjenigen, die in Anhang 11 Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in den Nummern 2.1 bis 2.1.5 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen. 2.1. Alternativgenehmigung 2.1.1. Auf Antrag des Herstellers wird für Fahrzeuge der Klassen M2 und N1, für Fahrzeuge der Klassen M1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen sowie für Fahrzeuge der Klasse M3 Unterklassen I, II, A und B gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/85/EG mit einer zulässigen Masse von höchstens 7,5 Tonnen die Einhaltung der Anforderungen in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 als gleichwertig mit der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs angesehen. 2.1.2. Wird von einer Alternativgenehmigung Gebrauch gemacht, gilt Folgendes: 2.1.2.1. Die Angaben zum ordnungsgemäßen Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß den Nummern 3.2.12.2.8.1 bis 3.2.12.2.8.5 von Teil 2 der Anlage 4 zu Anhang I dieser Verordnung werden durch die Angaben in Nummer 3.2.12.2.8 der Anlage 3 zu Anhang I der Regelung (EG) Nr. 692/2008 ersetzt. 2.1.2.2. Hinsichtlich der Anwendung der Anforderungen von Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und dieses Anhangs gelten folgende Ausnahmen: 2.1.2.2.1. Es gelten die Bestimmungen zur Überwachung der Reagensqualität gemäß den Abschnitten 7 bis 7.1.3 dieses Anhangs anstelle der Abschnitte 4.1 und 4.2 des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008. 2.1.2.2.2. Es gelten die Bestimmungen zur Überwachung des Reagensverbrauchs und der Dosierung gemäß den Nummern 8, 8.1 und 8.1.1 dieses Anhangs anstelle der Abschnitte 5 bis 5.5 des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008. 2.1.2.2.3. Das in den Abschnitten 4, 7 und 8 dieses Anhangs beschriebene Fahrerwarnsystem ist als das in Abschnitt 3 des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 erwähnte Fahrerwarnsystem zu verstehen. 2.1.2.2.4. Abschnitt 6 von Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 findet keine Anwendung. 2.1.2.2.5. Für Fahrzeuge zur Verwendung durch Rettungsdienste oder für Motoren oder Fahrzeuge, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG genannt werden, gelten die Bestimmungen von Nummer 5.2 dieses Anhangs. 2.1.3. Absatz 2.2.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „2.2.1. Für von diesem Anhang erfasste Motorsysteme muss der Hersteller die in der Anlage 4 zu Anhang I dieser Verordnung genannten ausführlichen Angaben über die Funktions- und Betriebsmerkmale machen.“ 2.1.4. Der erste Absatz von Nummer 2.2.4 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „2.2.4. Wenn ein Hersteller die Genehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbständige technische Einheit beantragt, so muss er in die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung genannte Dokumentation die Vorschriften aufnehmen, die zu beachten sind, damit das Fahrzeug bei Betrieb auf der Straße oder gegebenenfalls andernorts den Anforderungen dieses Anhangs entspricht. Diese Dokumentation muss Folgendes enthalten:“ 2.1.5. Absatz 2.3.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „2.3.1. Jedes Motorsystem, für das dieser Anhang gilt, muss seine emissionsmindernde Funktion unter allen auf dem Gebiet der Union regelmäßig anzutreffenden Bedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen gemäß Anhang VI beibehalten.“ 3. INSTANDHALTUNGSANFORDERUNGEN 3.1. Die Instandhaltungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 11 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. 4. FAHRERWARNSYSTEM 4.1. Die Eigenschaften und der Betrieb des Fahrerwarnsystems müssen so sein wie in Anhang 11 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben, mit den in Nummer 4.1.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen. 4.1.1. Absatz 4.8 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „4.8. Eine Einrichtung, die dem Fahrer ermöglicht, die optischen Signale des Warnsystems zu dimmen, kann in Fahrzeugen zur Verfügung gestellt werden, die von Rettungskräften genutzt werden, oder in Fahrzeugen der Kategorien, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt sind.“ · 5. FAHRERAUFFORDERUNGSSYSTEM 5.1. Die Eigenschaften und der Betrieb des Fahreraufforderungssystems müssen so sein wie in Anhang 11 Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben, mit den in Nummer 5.1.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen. 5.1.1. Absatz 5.2 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „5.2. Die Anforderungen für ein Fahreraufforderungssystem gelten nicht für Motoren oder Fahrzeuge, die von Rettungskräften genutzt werden, oder für Motoren oder Fahrzeuge, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt sind. Die dauerhafte Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems darf nur vom Motor- oder Fahrzeughersteller vorgenommen werden.“ · 6. VERFÜGBARKEIT DES REAGENSMITTELS 6.1. Die Maßnahmen hinsichtlich des Reagensmittels entsprechen denen, die in Anhang 11 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. 7. ÜBERWACHUNG DER REAGENSQUALITÄT 7.1. Die Maßnahmen zur Überwachung der Reagensqualität entsprechen denjenigen, die in Anhang 11 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in den Nummern 7.1.1 bis 7.1.3 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen. 7.1.1. Absatz 7.1.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „7.1.1. Der Hersteller muss eine minimal akzeptable Reagenskonzentration CDmin festlegen, die bedingt, dass die Abgasemissionen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.“ 7.1.2. Absatz 7.1.1.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „7.1.1.1. Während der in Artikel 4 Absatz 7 angegebenen Übergangszeit und auf Antrag des Herstellers für die Zwecke der Nummer 7.1 ist die Bezugnahme auf den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen NOx-Emissionsgrenzwert durch den Wert 900 mg/kWh zu ersetzen.“ 7.1.3. Absatz 7.1.1.2 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „7.1.1.2. Der korrekte Wert von CDmin ist während der Typgenehmigung durch das in Anlage 6 zu Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 festgelegte Verfahren nachzuweisen und in der erweiterten Dokumentation gemäß Artikel 3 und Abschnitt 8 von Anhang I dieser Verordnung aufzuzeichnen.“ · 8. REAGENSVERBRAUCH UND -DOSIERUNG 8.1 Die Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung des Reagensverbrauchs und der Reagensdosierung entsprechen denen, die in Anhang 11 Absatz 8 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. 8.1.1. Absatz 8.4.1.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „8.4.1.1. Bis zum Ende der in Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung beschriebenen Übergangszeit aktiviert sich das in Abschnitt 4 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 beschriebene Fahrerwarnsystem, wenn eine Abweichung von über 50 % zwischen dem durchschnittlichen Reagensverbrauch und dem durchschnittlichen Reagensbedarf des Motorsystems über einen vom Hersteller definierten Zeitraum erkannt wird, der nicht länger ist als der in Absatz 8.3.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 49 beschriebene maximale Zeitraum.“ · 9. ÜBERWACHUNGSFEHLER, DIE AUF MANIPULATION ZURÜCKZUFÜHREN SEIN KÖNNTEN 9.1. Die Maßnahmen hinsichtlich Überwachungsfehlern, die auf Manipulation zurückzuführen sein könnten, entsprechen denen, die in Anhang 11 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. 10. ZWEISTOFFMOTOREN UND -FAHRZEUGE Die Anforderungen, durch die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen von Zweistoffmotoren und -fahrzeugen gewährleistet wird, müssen denen entsprechen, die in Anhang 15 Absatz 8 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in Nummer 10.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen: 10.1. Absatz 8.1 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: „8.1. Die Abschnitte 1 bis 9 dieses Anhangs gelten für HDDF-Motoren und Fahrzeuge, unabhängig davon, ob sie in Zweistoff- oder Dieselbetrieb laufen.“ 11. ANHANG 11 ANLAGE 1 ABSATZ A.1.4.3 BUCHSTABE C DER UNECE-REGELUNG NR. 49 IST FOLGENDERMAßEN ZU VERSTEHEN: „c) Das Erreichen der Drehmomentreduzierung, die für eine schwache Aufforderung erforderlich ist, kann zu dem Zeitpunkt nachgewiesen werden, wenn der allgemeine Prozess zur Genehmigung der Motorleistung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Eine separate Drehmomentmessung im Laufe des Nachweises für das Aufforderungssystem ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die für die starke Aufforderung erforderliche Geschwindigkeitsbegrenzung ist gemäß den Anforderungen in Abschnitt 5 dieses Anhangs nachzuweisen.“ 12. DIE ERSTEN BEIDEN ABSÄTZE VON ANLAGE 4 ZU ANHANG 11 DER UNECE-REGELUNG NR. 49 SIND FOLGENDERMAßEN ZU VERSTEHEN: „Diese Anlage findet Anwendung, wenn der Fahrzeughersteller eine EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung beantragt. In diesem Falle ist zusätzlich zu den Einbauanforderungen in Anhang I dieser Verordnung ein Nachweis über den ordnungsgemäßen Einbau erforderlich. Der Nachweis ist zu erbringen, indem der Genehmigungsbehörde eine technische Fallstudie unter Verwendung von Belegen wie technischen Zeichnungen, Funktionsanalysen und den Ergebnissen von vorherigen Prüfungen vorlegt wird.“ Anlage 6 Nachweis der minimal akzeptablen Reagenskonzentration CDmin 1. Der Hersteller muss den Nachweis der minimal akzeptablen Reagenskonzentration CDmin während der Typgenehmigung im Einklang mit den Bestimmungen von Anhang 11 Anlage 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 erbringen, mit den in Nummer 1.1 dieser Anlage vorgesehenen Ausnahmen: 1.1. Absatz A.6.3 ist folgendermaßen zu verstehen: „A.6.3. Die Schadstoffemissionen bei dieser Prüfung müssen unter den in den Absätzen 7.1.1 und 7.1.1.1 dieses Anhangs festgelegten Emissionsgrenzwerten liegen.“
Die Anhänge I, II, III, VI, X, XI und XIII der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1.2…
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält folgende Fassung: a) Folgende Nummer 3.2.1.11 wird eingefügt: „3.2.1.11. (nur Euro VI)…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Anforderungen Anhang II: Beschreibungsbogen für die…
1. EINLEITUNG 1.1. Dieser Anhang enthält ergänzende Anforderungen für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch als…
1. EINLEITUNG 1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften über die funktionellen Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen (On-Board Diagnostics — OBD) zur…
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Leistungsanforderungen und das Verbot von Abschaltstrategien für Motoren und Fahrzeuge beschrieben, die nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.