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Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik und sonstige Drittländer dürfen ausschließlich auf der Grundlage eines nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Abkommens am Programm teilnehmen.
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen…
Im Einklang mit den Bedingungen, die in gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen spezifischen Übereinkünften über die Bedingungen für die Teilnahme eines Drittlands…
Unter bestimmten Bedingungen sollten an dem Programm die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)…
An dem Programm sollten Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, teilnehmen können. Zudem…
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und…
Folgende Länder können sich am Programm beteiligen: — die EFTA-/EWR-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; — die mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.