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Gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 müssen ELTIF derzeit einen nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung ihrer Vermögenswerte festlegen, um die Anteile ihrer Anleger nach Ende der Laufzeit zurücknehmen zu können. Darüber hinaus sieht diese Verordnung vor, dass ELTIF diesen Zeitplan der für den ELTIF zuständigen Behörde vorlegen müssen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist für Verwalter von ELTIF mit erheblichem Verwaltungsaufwand und weiteren Belastungen verbunden, ohne dass der Anlegerschutz entsprechend verbessert wird. Um diese Belastungen zu verringern, ohne dabei den Anlegerschutz zu beeinträchtigen, sollten ELTIF die für den ELTIF zuständige Behörde über die geordnete Veräußerung ihrer Vermögenswerte unterrichten, um die Anteile ihrer Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurückzunehmen, und der für den ELTIF zuständigen Behörde nur dann einen nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan vorlegen, wenn sie von dieser ausdrücklich dazu aufgefordert werden.
Um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurücknehmen zu können, unterrichtet ein ELTIF die für ihn zuständige Behörde spätestens ein Jahr…
Der Verwalter des ELTIF kann der für den ELTIF zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Zulassung und während der gesamten Laufzeit des ELTIF nachweisen, dass es…
Damit die Anleger ihre Anteile bei Laufzeitende des ELTIF tatsächlich einlösen können, sollte der Verwalter des ELTIF rechtzeitig mit der Veräußerung des…
In der Verordnung (EU) 2015/760 ist derzeit vorgesehen, dass die Anleger die Liquidation eines ELTIF beantragen können, in den sie investiert haben, wenn ihren…
Da ELTIF unionsweit nicht nur auf professionelle Anleger, sondern auch auf Kleinanleger ausgerichtet sind, müssen die bereits in der Richtlinie 2011/61/EU…
Nach der Verordnung (EU) 2015/760 sind Vertreiber oder Verwalter von ELTIF zudem verpflichtet, beim Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger diesen eine geeignete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.