Erwägungsgrund 21 32015R0760
In Anbetracht der gängigen Geschäftspraxis sollte ein ELTIF bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Zudem sollten damit so viele Möglichkeiten der Mittelbeschaffung wie möglich offenstehen, Investitionen in andere ELTIF, in Europäische Risikokapitalfonds (im Folgenden „EuVECA“), die in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind, und in Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (im Folgenden „EuSEF“), die in der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind, gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten ELTIF Investitionen in andere ELTIF, in EuVECA und in EuSEF nur dann tätigen dürfen, wenn diese selbst höchstens 10 % ihres Kapitals in andere ELTIF investiert haben.