Erwägungsgrund 18 32015R0760
Zulässige Anlagevermögenswerte sollten Sachwerte mit einem Wert von mehr als 10000000 EUR, die wirtschaftliche und soziale Vorteile schaffen, umfassen. Zu solchen Vermögenswerten zählen Infrastruktur, geistiges Eigentum, Schiffe, Anlagen, Maschinen, Flugzeuge oder Schienenfahrzeuge und Immobilien. Anlagen in gewerbliche Immobilien oder Wohngebäude sollten in dem Umfang zulässig sein, in dem sie dem Zweck dienen, zum intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum oder zur Energie-, Regional- und Kohäsionspolitik der Union beizutragen. Anlagen in solche Immobilien sollten eindeutig dokumentiert werden, um die langfristige Bindung der Investition in solche Immobilien aufzuzeigen. Durch diese Verordnung sollen keine spekulativen Anlagen gefördert werden.