Erwägungsgrund 13 32011R0494Diese Verordnung sollte sechs Monate nach dem Inkrafttreten anwendbar werden, damit die Akteure für die Einhaltung ihrer Bestimmungen sorgen können.
Erwägungsgrund 6 32013R1018VERORDNUNG (EU) Nr. 1018/2013 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten sein, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die dort festgelegten…
Erwägungsgrund 30 32015R0760VERORDNUNG (EU) 2015/760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
Aufgrund der Langfristigkeit und Illiquidität der Anlagen eines ELTIF sollte dem Verwalter des ELTIF genügend Zeit eingeräumt werden, die Anlagegrenzen…
Erwägungsgrund 9 32023R2379VERORDNUNG (EU) 2023/2379 DER KOMMISSION vom 29. September 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf den Lebensmittelzusatzstoff Stearyltartrat (E 483) (Text von Bedeutung für den EWR)
Damit Lebensmittelunternehmer Alternativen zu Stearyltartrat (E 483) finden können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung sechs Monate nach ihrem…
Erwägungsgrund 11 32008R0213VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2008 DER KOMMISSION vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (Text von Bedeutung für den EWR)
Damit ausreichend Zeit für die technische Anpassung der elektronischen Systeme an das neue CPV vorhanden ist, sollte diese Verordnung erst sechs Monate nach…
Erwägungsgrund 13 32018R0098VERORDNUNG (EU) 2018/98 DER KOMMISSION vom 22. Januar 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Calciumsorbat (E 203) (Text von Bedeutung für den EWR)
Um den Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die neuen Anforderungen bzw. die Ermittlung von Alternativen zu Calciumsorbat (E 203) zu ermöglichen, sollte…