Gesetze
Gesetz wird geladen …
Derzeit ist nach der Verordnung (EU) 2015/760 vorgesehen, dass Anleger gleichbehandelt werden müssen und eine Vorzugsbehandlung einzelner Anleger oder Anlegergruppen oder die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile für diese Anleger nicht zulässig ist. ELTIF können jedoch mehrere Anteilsklassen aufweisen, die sich in Bezug auf ihre Gebührenbedingungen, rechtliche Struktur, Vertriebsvorschriften und andere Anforderungen geringfügig bis erheblich voneinander unterscheiden können. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollten diese Anforderungen nur für einzelne Anleger oder Anlegergruppen gelten, die in dieselbe(n) Klasse(n) von ELTIF investieren.
Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF, der an Kleinanleger in der betreffenden Anteilsklasse vertrieben wird, müssen für alle Anleger…
Durch die Strategie und die Verfahren für den Abgleich der Anträge ausscheidender ELTIF-Anleger mit den Anträgen potenzieller Investoren wird sichergestellt,…
Verwalter von ELTIF, die an einem Portfoliounternehmen beteiligt sind, könnten ihre eigenen Interessen über die der ELTIF-Anleger stellen. Um derartige…
Um Interessenkonflikten vorzubeugen, nicht unter handelsüblichen Bedingungen stattfindende Transaktionen zu vermeiden und eine solide Unternehmensführung zu…
Investitionen von ELTIF können über die Beteiligung von zwischengeschalteten Akteuren, einschließlich Zweckgesellschaften und Verbriefungsgesellschaften oder…
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 sind Vertreiber oder Verwalter von ELTIF derzeit verpflichtet, Kleinanleger einer Eignungsbewertung zu unterziehen. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.