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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Vorschriften und Verfahren für die Ausübung der Rechte der Union nach dem Austrittsabkommen und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festzulegen und der Kommission die Befugnis zu übertragen, die notwendigen Maßnahmen und gegebenenfalls auch Beschränkungen von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu erlassen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Da zudem nur die Union Vertragspartei des Austrittsabkommens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist, können Maßnahmen auf völkerrechtlicher Ebene hinsichtlich dieser Abkommen nur von der Union getroffen werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fortsetzung der Kooperationsprogramme nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, von den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren und den Mitgliedstaaten ein…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die verbesserte Durchsetzung der Unionsvorschriften entlang der Grenzen der Union und die Erleichterung des…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung von mehr Rechtssicherheit, einer besseren Berechenbarkeit und einer größeren Flexibilität in…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.