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Sollte es sich als notwendig erweisen, einseitige Maßnahmen zu ergreifen, wie im Austrittsabkommen, einschließlich des Protokolls zu Irland/Nordirland, und im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen, so sollte die Union in der Lage sein, unter Berücksichtigung des allgemeinen Interesses der Union von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten in geeigneter Weise zeitnah, angemessen, wirksam und flexibel unter umfassender Beteiligung der Mitgliedstaaten Gebrauch zu machen. Die Union sollte auch geeignete Maßnahmen treffen können, wenn ein wirksamer Rückgriff auf die verbindliche Streitbeilegung nach dem Austrittsabkommen oder dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nicht möglich ist, weil das Vereinigte Königreich nicht bei der Ermöglichung eines solchen Rückgriffs kooperiert. Daher müssen Vorschriften und Verfahren für die Einführung solcher Maßnahmen festgelegt werden.
Sollte es sich als notwendig erweisen, ihre Interessen bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu schützen, so sollte die Gemeinschaft…
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien in den Fällen, unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren, die darin…
Es ist wünschenswert, dass die Union alle verfügbaren Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem betroffenen Drittland, wie Verhandlungen, Beilegung oder…
Sowohl das Austrittsabkommen als auch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sehen vor, dass eine Vertragspartei in den Fällen, unter den Voraussetzungen…
Maßnahmen zur Beschränkung von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wenn eine…
Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.