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Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren. Diese Ausnahmeregelungen sollten befristet sein und für eine Höchstdauer von drei Jahren gewährt werden. Die Kommission sollte die betreffenden Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen, unterstützen, sodass die Ausnahmeregelungen so rasch wie möglich aufgehoben werden können.
Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte größere…
Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten…
Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines…
Soweit die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System…
Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte im nationalen…
Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen am nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordern würde, sollte die Kommission —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.