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Die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 ist auf vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor beschränkt, bei denen mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllt sind. Da sich die Marktbedingungen, die der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 zugrunde liegen, nicht wesentlich verändert haben, kann weiterhin mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass die vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, auch weiterhin die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 sollte daher verlängert werden.
Bis zum 31. Mai 2023 werden mit der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im…
Beim Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge gibt es offenbar keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, die diesen Sektor von anderen Wirtschaftssektoren…
Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen, die die Bedingungen…
Für den Kraftfahrzeugsektor, der sowohl Personenkraftwagen als auch Nutzfahrzeuge umfasst, wurden seit 1985 spezifische Gruppenfreistellungsverordnungen…
In der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission ist eine Gruppe von vertikalen Vereinbarungen beschrieben, bei der die Kommission davon ausging, dass die…
Daher sollten vertikale Vereinbarungen über den Vertrieb von Ersatzteilen und über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen nur dann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.