Erwägungsgrund 4 32010R0461
Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 tritt am 31. Mai 2010 außer Kraft. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, der Senkung der Befolgungskosten der betroffenen Unternehmen und der wirksamen Überwachung der Märkte nach Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sollte für den Kraftfahrzeugsektor jedoch weiterhin eine Gruppenfreistellung gelten.