Erwägungsgrund 4 32018R1923VERORDNUNG (EU) 2018/1923 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 sollte somit um zwei Jahre verlängert werden.
Erwägungsgrund 3 32014R0697VERORDNUNG (EU) Nr. 697/2014 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 sollte daher um fünf Jahre verlängert werden —
Erwägungsgrund 5 32020R1474VERORDNUNG (EU) 2020/1474 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)
Deshalb sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 um drei Jahre, bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden.
Erwägungsgrund 4 32022R2455VERORDNUNG (EU) 2022/2455 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und…
Erwägungsgrund 4 32022R2456VERORDNUNG (EU) 2022/2456 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen…
Erwägungsgrund 2 32023R1315VERORDNUNG (EU) 2023/1315 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Um Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für die Umsetzung der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu…