Erwägungsgrund 1 32023R0850
In der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Zusammensetzung der in den Anhängen I und II der genannten Verordnung aufgeführten Listen der Drittländer sollte stets den in jener Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. Bezugnahmen auf Drittländer, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten gegebenenfalls von einem Anhang in den anderen überführt werden.