Erwägungsgrund 4 32023R0850
Das Kosovo sollte daher von Anhang I Teil 2 in Anhang II Teil 4 der Verordnung (EU) 2018/1806 überführt werden. Die Befreiung von der Visumpflicht sollte ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe gelten, die vom Kosovo im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden. Diese Befreiung sollte erst ab der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) gelten oder ab dem 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.