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In der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Zusammensetzung der in den Anhängen I und II der genannten Verordnung aufgeführten Listen der Drittländer sollte stets den in jener Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. Bezugnahmen auf Drittländer, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten gegebenenfalls von einem Anhang in den anderen überführt werden.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der…
Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim…
Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim…
Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer…
Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der…
Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.