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Die Kriterien, die — auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung — bei der Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 festgelegt. Diese Kriterien umfassen die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern, wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind.
Die Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder…
Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer…
In der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der…
Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim…
Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim…
Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.