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Daher sind ab dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung neue verbindliche nationale Obergrenzen, ausgedrückt in jährlichen Emissionszuweisungen, erforderlich. Diese Obergrenzen werden sich den Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 schrittweise annähern. Diese jährlichen Obergrenzen, die für die Jahre vor dem Jahr des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission festgelegt wurden, werden beibehalten.
Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sollte auch im Zeitraum 2021 bis 2030 beibehalten werden. Bei den…
Die in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 müssen für die einzelnen Mitgliedstaaten…
Die Treibhausgasemissionsreduktionsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 sollten im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden…
Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Emissionsreduktionsverpflichtungen von 2020 bis 2029 und ab 2030 erfüllen. Um nachweisbare…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/841 über die Festlegung der jährlichen Emissionen…
Um für einen kohärenten und reibungslosen Übergang im Anschluss an die Neufassung und Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.