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1. MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN AUFZUBEWAHREN SIND: 1. Daten zur Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders: a) Name; b) CBAM-Kontonummer. 2. Daten zu eingeführten Waren: a) Art und Menge jeder Art von Waren; b) Ursprungsland; c) tatsächliche Emissionen oder Standardwerte. 2. MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR GRAUE EMISSIONEN IN EINGEFÜHRTEN WAREN, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON TATSÄCHLICHEN EMISSIONEN ERMITTELT WERDEN, AUFZUBEWAHREN SIND: Für jede Art von eingeführten Waren, bei denen graue Emissionen auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, sind folgende zusätzliche Daten aufzubewahren: a) Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden; b) Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden; c) der Prüfbericht gemäß Anhang VI; d) die spezifischen grauen Emissionen der Waren; e) Informationen und die verwendete Methode zur Berechnung der grauen Emissionen.
Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang V Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen…
Die in Absatz 5 Buchstabe c genannten Aufzeichnungen müssen hinreichend detailliert sein, um die Prüfung der grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI und…
Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen ermittelt, so sorgt der zugelassene CBAM-Anmelder dafür, dass die in der…
„Abgabe“ die Verrechnung von CBAM-Zertifikaten mit den grauen Emissionen, die mit eingeführten Waren verbunden sind und angemeldet wurden bzw. hätten angemeldet…
die gesamten grauen Emissionen der unter Buchstabe a genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen…
1. PRÜFUNGSGRUNDSÄTZE Es gelten die folgenden Grundsätze: a) Die Prüfer vertreten bei der Prüfung eine kritische Grundhaltung; b) die gesamten in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.