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1. PRÜFUNGSGRUNDSÄTZE Es gelten die folgenden Grundsätze: a) Die Prüfer vertreten bei der Prüfung eine kritische Grundhaltung; b) die gesamten in der CBAM-Erklärung anzumeldenden grauen Emissionen gelten nur dann als geprüft, wenn der Prüfer mit hinreichender Sicherheit feststellt, dass der Prüfbericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Regeln für die Berechnung der grauen Emissionen nach Anhang IV enthält; c) Besuche der Anlage durch den Prüfer sind obligatorisch, sofern nicht spezifische Kriterien für den Verzicht auf den Besuch erfüllt sind; d) für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, wendet der Prüfer Schwellenwerte gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 3 an. Bei Parametern, für die keine entsprechenden Schwellenwerte festgelegt sind, beurteilt der Prüfer auf der Grundlage von Expertenwissen, ob Falschangaben oder Verstöße, entweder individuell oder zusammen mit anderen Falschangaben oder Verstößen, aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art als wesentlich anzusehen sind. 2. INHALT VON PRÜFBERICHTEN Der Prüfer erstellt einen Prüfbericht, in dem die grauen Emissionen der Waren festgestellt und alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufgeführt werden und der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: a) Daten zur Identifizierung der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden; b) Kontaktangaben des Betreibers der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden; c) den maßgeblichen Berichtszeitraum; d) Name und Kontaktangaben des Prüfers; e) Akkreditierungsnummer des Prüfers und Name der Akkreditierungsstelle; f) Datum der Anlagenbesuche oder andernfalls die Gründe, aus denen kein Anlagenbesuch stattfand; g) Menge jeder Art von angemeldeten Waren, die im Berichtszeitraum hergestellt wurden; h) Quantifizierung der direkten Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums; i) eine Beschreibung dessen, wie die Emissionen der Anlage verschiedenen Arten von Waren zugeordnet werden; j) quantitative Angaben zu den Waren, Emissionen und Stromflüssen, die nicht mit diesen Waren in Verbindung stehen; k) Im Fall komplexer Waren: i) die jeweiligen Mengen der verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffe); ii) die mit den verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffen) jeweils verbundenen spezifischen grauen Emissionen; iii) Identifizierung der Anlagen, in denen die Vormaterialien (Vorläuferstoffe) hergestellt wurden, und die tatsächlichen Emissionen aus der Herstellung dieser Materialien; l) die Erklärung des Prüfers mit der Bestätigung, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurde, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV enthält; m) Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Falschangaben; n) Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV.
Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang V Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen…
trägt dafür Sorge, dass die unter Buchstabe a genannten grauen Emissionen im Einklang mit den in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätzen von einem gemäß…
TEIL A — Prüfung von Emissionen aus ortsfesten Anlagen Allgemeine Grundsätze 1. Die Emissionen aus allen in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer…
1. MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN AUFZUBEWAHREN SIND: 1. Daten zur Identifizierung des zugelassenen…
Zugelassene CBAM-Anmelder müssen eine jährliche CBAM-Erklärung vorlegen, die die Berechnung der grauen Emissionen enthält, die entweder auf Standardwerten oder…
Anhang IV wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3 erhält folgende Fassung: „(3) BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN KOMPLEXER WAREN Für die Bestimmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.