Erwägungsgrund 8 32024R1787
In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung für die Verringerung von Methanemissionen bei der vorgelagerten Exploration und Förderung von Öl und fossilem Gas, bei inaktiven Bohrlöchern, vorübergehend verfüllten Bohrlöchern und dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöchern, bei der Gewinnung und Verarbeitung von fossilem Gas, bei der Fernleitung, Verteilung und Untertagespeicherung von Gas sowie bei Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) gelten. Diese Verordnung sollte auch für aktive untertägige Kohlebergwerke und übertägige Kohlebergwerke sowie für stillgelegte oder aufgegebene untertägige Kohlebergwerke gelten.