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Um sicherzustellen, dass der Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft kontinuierlich mit wirtschaftlichem und sozialem Zusammenhalt einhergeht, sollten bei einer künftigen Überarbeitung der vorliegenden Verordnung die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV sowie der Inselstaaten, die Teil des Zollgebiets der Union sind, berücksichtigt werden, ohne die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, einschließlich des Binnenmarkts und der gemeinsamen Strategien, zu beeinträchtigen.
Gemäß Artikel 349 AEUV sollte bei allen politischen Maßnahmen der Union, insbesondere in der Zoll- und Handelspolitik, die besondere strukturbedingte soziale…
Vor dem Hintergrund der besonderen Merkmale und dauerhaften Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie in Artikel 349 des Vertrags über die…
Bei der Verfolgung der Ziele dieser Verordnung ist die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere deren Abgelegenheit, deren Insellage…
Bei der Ausarbeitung ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten der Lage von Inseln und…
Es ist angezeigt, der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen, die in Artikel 349 AEUV, der spezifische Maßnahmen…
In Anbetracht des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.