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Die Verordnung (EU) 2015/757 sollte dahingehend geändert werden, dass die Schifffahrtsunternehmen verpflichtet werden, aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene zu melden und diese Daten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzulegen und dieser Behörde ihre überprüften Monitoringkonzepte zur Genehmigung vorzulegen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Prüfstelle im Zuge der Überprüfung auf Unternehmensebene die Emissionsberichte auf Schiffsebene oder die bei einem Wechsel des Schifffahrtsunternehmens vorzulegenden Berichte nicht überprüfen sollte, da diese Berichte auf Schiffsebene bereits geprüft worden sind. Im Interesse einer kohärenten Verwaltung und Durchsetzung sollte es sich bei der für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/757 zuständige Stelle um die Stelle handeln, die auch für die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG zuständig ist.
Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Ebene des…
In Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten stellt die für ein Schifffahrtsunternehmen…
Bei der Prüfung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene halten sich die Prüfstelle und das Schifffahrtsunternehmen an die Prüfvorschriften, die in…
Schifffahrtsunternehmen sollten ihre aggregierten Emissionsdaten aus Seeverkehrstätigkeiten im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/757 auf…
Folgender Artikel wird eingefügt: Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und deren Übermittlung (1) Die…
Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte für die Zwecke der Umsetzung der Rechtsakte der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.