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Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, diesen Anhang vollständig zu ersetzen.
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 sollte daher entsprechend geändert werden. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der…
Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ganz zu ersetzen.
Aufgrund des Umfangs der Änderungen und der Klarheit halber empfiehlt es sich, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Der Klarheit halber und angesichts des Umfangs dieser Änderungen ist es angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.