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Diese Verordnung regelt die Haftung der Mitgliedstaaten, von eu-LISA, von Eurojust, von Europol, der EUStA, des OLAF sowie anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union für materielle oder immaterielle Schäden, die durch mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarende Handlungen entstehen. In Bezug auf Drittländer und internationale Justizbehörden sollten Haftungsklauseln für materielle oder immaterielle Schäden in die einschlägigen GEG-Vereinbarungen aufgenommen werden.
Für Schäden an der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat, Eurojust, Europol,…
Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden haftet dieser Mitgliedstaat für den…
Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden an den Interoperabilitätskomponenten, haftet…
Jede Person und jeder Mitgliedstaat, der bzw. dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen ein…
Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden an den Interoperabilitätskomponenten, haftet…
Ferner sollten Vorschriften erlassen werden über die Haftung der Mitgliedstaaten, von Eurojust, von Europol, der EUStA und von eu-LISAfür Schäden aufgrund eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.