Art. 57 32024R0982
Haftung
Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat oder, bei der Durchführung von Abfragen gemäß Artikel 49, durch Europol einen Schaden am Router oder am EPRIS, haftet dieser Mitgliedstaat oder Europol für den entstandenen Schaden, sofern und soweit es eu-LISA, Europol oder ein anderer durch diese Verordnung gebundener Mitgliedstaat nicht versäumt haben, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens oder zur Verringerung seiner Auswirkungen zu ergreifen.