Erwägungsgrund 20 32019R0816
Es sollte auch für andere Behörden, die Strafregisterinformationen anfordern, möglich sein zu entscheiden, dass das ECRIS-TCN nicht genutzt werden sollte, wenn das im konkreten Fall nicht angezeigt wäre, zum Beispiel wenn bestimmte administrative Standardabfragen im Zusammenhang mit den beruflichen Qualifikationen einer Person durchgeführt werden müssen, vor allem wenn bekannt ist, dass unabhängig vom Ergebnis der Suche im ECRIS-TCN keine Strafregisterinformationen aus anderen Mitgliedstaaten angefordert werden. Das ECRIS-TCN sollte allerdings stets genutzt werden, wenn die Abfrage der Strafregisterinformationen von einer Person initiiert wurde, die einen Antrag auf Informationen über die sie betreffenden Strafregistereintragungen gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI stellt, oder wenn der Antrag gestellt wird, um Strafregisterinformationen gemäß Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu erhalten.