Erwägungsgrund 2 32024R1003
Als mit der Verordnung (EU) 2020/1322 der Kommission die Höchstgehalte für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung festgelegt wurden, wurde bestimmt, dass diese Höchstgehalte innerhalb von zwei Jahren ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung im Hinblick auf eine Senkung zu überprüfen sind.