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In Bezug auf Mefentrifluconazol in Linsen, Lupinen/Lupinenbohnen und „Hülsenfrüchten — Sonstige“ zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist, ob der neue RHG auf 0,2 mg/kg, wie von der Behörde auf Grundlage der Bewertung der Rückstandsuntersuchungen bei getrockneten Erbsen abgeleitet, oder auf 0,15 mg/kg, wie von der Behörde auf Grundlage der kombinierten Bewertung der Rückstandsuntersuchungen bei getrockneten Bohnen und getrockneten Erbsen abgeleitet, festgesetzt werden sollte. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass beide Werte für die Verbraucher sicher wären, und um sicherzustellen, dass der vorgeschlagene RHG die Verwendungen im Einklang mit den guten landwirtschaftlichen Praktiken für Erbsen zuverlässig abdeckt, ist es angezeigt, die RHG für Mefentrifluconazol in Linsen, Lupinen/Lupinenbohnen und „Hülsenfrüchten — Sonstige“ auf den höheren Wert von 0,2 mg/kg festzusetzen.
Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass als RHG hinsichtlich der Verwendung von Bentazon auf Erbsen mit und ohne Hülsen…
Für Terbuthylazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Für Cymoxanil legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Für Thifensulfuron-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit…
Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.