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Der Umfang des nach dieser Verordnung gewährten Schutzes sollte präzisiert werden, insbesondere im Hinblick auf die in der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Beschränkungen für die Eintragung neuer Marken, die mit eingetragenen geografischen Angaben kollidieren. Einer solchen Präzisierung bedarf es auch im Hinblick auf die Inhaber früherer Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere jener an Marken und gleichlautenden Namen, die als geografische Angaben eingetragen sind.
das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Artikel 83 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Kollektivmarken…
Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und…
Da die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Um zu gewährleisten, dass der Schutz, den geografische Angaben aufgrund des nationalen Rechts und des Unionsrechts genießen, bei der Prüfung absoluter und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.