Erwägungsgrund 1 32024R1157
Auf Unionsebene müssen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen ergeben können, festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch zur Erleichterung der umweltgerechten Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Verringerung der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und zur Verbesserung der Effizienz dieser Nutzung beitragen, was für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für das Erreichen von Klimaneutralität bis spätestens 2050 von entscheidender Bedeutung ist.