Erwägungsgrund 59 32024R1157
In den Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Regelungen, was die Befugnis der und die Möglichkeit für die an Kontrollen in Mitgliedstaaten beteiligten Behörden anbelangt, Nachweise zur Feststellung der Rechtmäßigkeit von Verbringungen zu verlangen. Solche Nachweise könnten unter anderem die Frage betreffen, ob es sich bei dem Stoff oder Gegenstand um Abfälle handelt, ob die Abfälle korrekt eingestuft wurden und ob die Abfälle in Anlagen verbracht werden, in denen Abfälle im Einklang mit dieser Verordnung auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. Diese Verordnung sollte daher für die an Kontrollen in Mitgliedstaaten beteiligten Behörden die Möglichkeit vorsehen, solche Nachweise zu verlangen. Es sollte möglich sein, solche Nachweise auf Grundlage allgemeiner Bestimmungen oder von Fall zu Fall zu verlangen. Wenn solche Nachweise nicht zur Verfügung gestellt oder als unzureichend betrachtet werden, sollte die Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder die Verbringung der betreffenden Abfälle als illegale Verbringung betrachtet werden und gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung behandelt werden.