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ANTRAG AUF AUFNAHME IN DIE LISTE DER STAATEN, IN DIE AUSFUHREN ZUGELASSEN SIND, GEMÄẞ ARTIKEL 42 ABSATZ 2
Der Antrag nach Absatz 1 ist unter Verwendung des Formulars in Anhang VIII zu stellen und muss alle darin vorgesehenen Informationen enthalten.
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt: „ANHANG LVII Liste der Länder gemäß Artikel 5bc“
ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 73 ABSATZ 2
In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung: „Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4,…
In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung: „ANHANG VIII Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4‚ Artikel 2a…
In den Anhängen des Beschlusses 2012/642/GASP wird der folgende Anhang eingefügt: „ANHANG IVa LISTE DER LÄNDER NACH ARTIKEL 5f NORWEGEN SCHWEIZ VEREINIGTE…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.