Erwägungsgrund 20 32025R0041
Bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung sollte das Strafregister eines Antragstellers genauso streng geprüft werden wie bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen, und die Mitgliedstaaten sollten die Informationen über Strafregistereinträge durch das mit dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates eingerichtete System einholen. Zuständige Behörden sollten prüfen, ob einzuführende Feuerwaffen als verloren, gestohlen oder auf andere Weise zur Sicherstellung im Wege des Schengener Informationssystems (SIS) ausgeschrieben sind. In Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates ist der Zugang von Zulassungsstellen für Schusswaffen zu SIS geregelt. Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten die zuständigen Behörden als Zulassungsstellen für Schusswaffen gelten.