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Um Innovationen im Bereich der Abfallbehandlungstechnologie im Hinblick auf eine umweltgerechte Bewirtschaftung sowie Änderungen des Verbraucherverhaltens bei der Abfalltrennung Rechnung zu tragen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Anhänge IIIA und IIIB fortlaufend aktualisiert werden. Die Kommission sollte insbesondere prüfen, ob Einträge zu Gemischen aus Schuh-, Bekleidungs- und sonstigen Textilabfällen in Anhang IIIA sowie zu Mineralwolle und Matratzen in Anhang IIIB aufgenommen werden sollten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IIIA zu erlassen, um in jenen Anhang auf Antrag…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von…
Bei der Prüfung der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische sollten unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der…
die Sammlung von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie von Abfällen von in…
Die Kommission erhielt aus mehreren Ländern zudem weitere Informationen über andere in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte…
Bei Verbringungen von in Anhang III, IIIA oder IIIB dieser Verordnung aufgeführten Abfällen, die für Verwertungsverfahren bestimmt sind, ist es angezeigt, ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.