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Um eine optimale Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, ist es angezeigt, für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen, von nicht in Anhang III, IIIA oder IIIB aufgeführten Abfällen und von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, eine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, wenn ein in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Konzentrationsgrenzwert erreicht oder überschritten wird. Ein solches Verfahren sollte wiederum eine vorherige Notifizierung vorsehen, damit die zuständigen Behörden angemessen unterrichtet sind, sodass sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte es diesen Behörden ermöglichen, begründete Einwände gegen solche Verbringungen zu erheben.
eine Begrenzung eingehender Verbringungen von Abfällen, die für andere Verwertungsverfahren als das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt…
Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort dürfen einer Verbringung von zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen nur…
Im Fall von Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB…
Bei Verbringungen von in Anhang III, IIIA oder IIIB dieser Verordnung aufgeführten Abfällen, die für Verwertungsverfahren bestimmt sind, ist es angezeigt, ein…
Im Fall von Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an…
Um eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, sicherzustellen, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.