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Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden die ihnen übermittelten Dokumente über die Verbringung von Abfällen ordnungsgemäß bearbeiten können, muss der Notifizierende verpflichtet werden, eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente in einer für diese Behörden annehmbaren Sprache auf deren Verlangen vorzulegen. Um die Schaffung unnötigen Verwaltungsaufwands zu vermeiden, sollte das elektronische System für den Austausch von Informationen über Verbringungen von Abfällen eine Funktion umfassen, die Höflichkeitsübersetzungen der über dieses System übermittelten einschlägigen Dokumente ermöglicht.
Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden hat der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen in einer Sprache vorzulegen, die für diese Behörden…
Können die in den Absätzen 1 und 3 genannten Dokumente während des Transports von Abfällen nicht über das Internet zur Verfügung gestellt werden, so stellen der…
Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden legen der Notifizierende und der Empfänger oder gegebenenfalls die Person, die die Verbringung veranlasst,…
Um den Austausch von Informationen im Rahmen dieser Verordnung effizienter zu gestalten, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung von Notifizierungen und…
Damit die Behörden die öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Verfahren für die Verbringung von Abfällen und der Durchsetzung dieser…
Im Fall von Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.