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Zur Umsetzung der in Artikel 8 des Basler Übereinkommens festgelegten Anforderungen sollte vorgeschrieben werden, dass Abfälle, deren Verbringung, welcher die betroffenen zuständigen Behörden zugestimmt haben, nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, in den Versandstaat zurückzuführen und erforderlichenfalls sicher zu lagern oder auf alternative Weise zu verwerten oder zu beseitigen sind. Zur Umsetzung der in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 des Basler Übereinkommens festgelegten Anforderungen sollte die für eine illegale Verbringung verantwortliche Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder alternative Vorkehrungen für ihre Verwertung oder Beseitigung treffen müssen und die Kosten im Zusammenhang mit der Rücknahme zu tragen haben. Hat diese Person nicht die Möglichkeit, diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen, so sollten die zuständigen Behörden am Versandort bzw. Bestimmungsort zusammenarbeiten und Maßnahmen ergreifen, um die umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle sicherzustellen. Ist unklar, welche Person für eine illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann, so sollten die betroffenen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle zurückgenommen, verwertet oder beseitigt werden. Um die Umweltauswirkungen von Verbringungen, die sich aus der Verpflichtung zur Rücknahme illegal verbrachter Abfälle ergeben, zu verringern und bei Situationen im Zusammenhang mit illegalen Verbringungen gegebenenfalls ein effizienteres Verfahren zu ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in bestimmten Fällen vereinbaren können, dass die illegal verbrachten Abfälle auf alternative Weise außerhalb des Versandstaats verwertet oder beseitigt anstatt zurückgenommen werden können. Eine solche alternative Bewirtschaftung sollte auf umweltgerechte Weise erfolgen. Die alternative Bewirtschaftung sollte jedoch nur bei Verbringungen innerhalb der Union Anwendung finden.
Erlangt die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon, dass eine Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder 5 oder deren Verwertung nicht wie…
Kann der Empfänger für eine illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden, so stellt die zuständige Behörde am Bestimmungsort sicher, dass die Abfälle auf…
Werden Abfälle aus einer illegalen Verbringung entdeckt, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass Vorkehrungen…
Im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft folgendermaßen: Bei dem betroffenen…
Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Absatz 3 stellt der Notifizierende oder gegebenenfalls die Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender…
Außerdem sollte verbindlich vorgeschrieben werden, dass eine für die illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche Person die betreffenden Abfälle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.