Erwägungsgrund 27 32024R1157
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche wie auch private Wirtschaftsteilnehmer, die an Verbringungen zu Anlagen beteiligt sind, welche als Anlagen mit „Vorabzustimmung“ anerkannt werden, ist es notwendig, die Bedingungen festzulegen, unter denen der Status der „Vorabzustimmung“ gewährt werden kann, deren gegenseitige Anerkennung durch alle Mitgliedstaaten sicherzustellen und die Anforderungen für die Verbringung von Abfällen zu diesen Anlagen zu harmonisieren.