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Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, zur Sicherstellung der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen spezifische Eingangs- und Ausgangszollstellen für Verbringungen von Abfällen in die und aus der Union zu benennen, und diese der Kommission notifizieren. Solche Informationen sollten durch die Kommission öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen für Verbringungen von Abfällen in die und aus der Union benennen. Entscheidet sich ein…
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft…
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr.…
Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der harmonisierten Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.