Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung durchführen, über angemessene Ressourcen und Kenntnisse verfügen, beispielsweise durch Schulungen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, und dass sie ausreichend ausgestattet sind, um gegen Fälle des illegalen Handels mit Gasen und Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zollstellen oder andere Orte benennen, die diese Voraussetzungen erfüllen und daher beauftragt sind, Zollkontrollen bei der Einfuhr, der Ausfuhr und im Falle der Durchfuhr durchzuführen.
Die Mitgliedstaaten benennen oder genehmigen Zollstellen oder andere Orte und legen den Weg zu diesen Zollstellen und Orten gemäß den Artikeln 135 und 267 der…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Zollbehörden angemessen ausgestattet, geschult und ausgerüstet sind, um ihren Auftrag erfüllen zu können.
Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung Behörden — zum Beispiel Zollbehörden — bestimmen, die für die Kontrolle der Ein- und…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter die Umwelt-, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, sollten Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter die Umwelt-, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, sollten Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.