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Als Ersatz für die regelmäßigen Sitzungen der Anlaufstellen und für die Konsultationen mit Sachverständigen und Anlaufstellen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Vertretern anderer Interessenträger und Organisationen bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte und bei der Prüfung von Fragen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, sollte die Kommission gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission, in dem horizontale Vorschriften zur Einrichtung und Arbeitsweise von Sachverständigengruppen der Kommission festgelegt werden, eine Sachverständigengruppe einrichten.
Um die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Die Entwicklung und Durchführung umfassender und wirksamer Maßnahmen sollte von der mit Beschluss der Kommission vom 29. November 2017 eingesetzten…
Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ist es von besonderer…
Der Kommission sollte – sofern notwendig und gerechtfertigt – die Befugnis nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen…
Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Um diese Verordnung an den künftigen Bedarf anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.